Regelung
- Art. 1. Jede Person ab 13 Jahren, die am Lac de la Gouille angeln möchte, muss im Besitz eines von der Gesellschaft ausgestellten Tagesangelscheins sein, den Preis des Scheins sowie die in der Fischereigesetzgebung vorgeschriebenen Steuern und Gebühren an unseren verschiedenen Verkaufsstellen entrichten. Der Schein ist nicht übertragbar. Jedes Kind bis 13 Jahre kann mit seiner eigenen Angel unter der Verantwortung eines Scheininhabers angeln, wobei die Fänge diesem zugeordnet werden. Letzterer darf jedoch nur von einem einzigen Kind begleitet werden, das nicht sein Vater oder gesetzlicher Vertreter ist.
- Art. 2. Jede Person im Besitz eines Angelscheins muss sich mit dieser Regelung vertraut machen. Bei Kontrollen wird keine Entschuldigung akzeptiert, wenn der Angler gegen die Bestimmungen der Regelung verstößt, die dem Dienst für Jagd, Fischerei und Wildtiere bekannt gegeben wird.
Art. 3. Öffnungszeiten gemäß der kantonalen Verordnung :
- a. Für Mitglieder: vom 1. Sonntag im Juni bis zum letzten Sonntag im November
- b. Für Nichtmitglieder: vom 2. Sonntag im Juni bis zum 1. Sonntag im Oktober
- c. Öffnungszeiten: Juni, Juli, August 6h00–21h00 · September, Oktober 8h00–19h00 · November 8h00–17h00
Art. 4. Genehmigung für Nichtmitglieder :
- a. Tageskarte: 28.00 CHF + kantonale Steuer 2.00 CHF
- b. Aktive Mitglieder und Junioren: Jahresbeitrag + kantonale Steuer 2.00 CHF pro erlaubtem Angeltag
- c. Die Steuern sind nicht fällig, wenn Mitglieder oder Nichtmitglieder einen kantonalen Angelschein haben.
- Art. 5. Die Erlaubnisse können an unseren verschiedenen Verkaufsstellen abgeholt werden.
- Art. 6. Der Erlaubnis muss auf Verlangen des Fischereiaufsichts, der kantonalen Überwachungsbehörden oder eines Mitglieds der Amicale vorgelegt werden.
- Art. 7. Alle unsere Forellen entsprechen dem Mindestmaß des kantonalen Fischereidienstes (24 cm). Kein Fisch darf zurück ins Wasser gesetzt werden (no-kill verboten).
- Art. 8. Neben den im Sinne der Artikel 6 und 8 des Fischereigesetzes verbotenen Methoden und Mitteln sind die Dandinetten in allen Formen und die Verwendung von Teig am Haken in jeglicher Form verboten. Alle anderen Formen des Fischens sind mit einem einzigen Köder und einem einzigen Haken ohne Widerhaken erlaubt. Die Bestimmungen des Artikels 30 der kantonalen Verordnung sind anwendbar.
- Art. 9. Die maximale Anzahl an Fängen beträgt 5 mit einer Tageserlaubnis. Diese Zahl gilt auch für die Mitglieder. Darüber hinaus sind die Mitglieder auf eine jährliche Gesamtzahl von 50 Forellen beschränkt.
- Art. 10. Die Mitglieder der Amicale werden die 3 Ruhetage einhalten, das heißt: Montag, Dienstag und Freitag. Der Pfingstmontag, Fronleichnam, der St. Johannistag (24. Juni), der 15. August und der Montag des Bundesfastens gelten jedoch als Sonntag.
- Art. 11. Die Einführung von Booten oder Flößen auf die Seen ist verboten, und unser See ist kein Erholungsgebiet.
- Art. 12. Jede Übertretung führt zum Entzug des Fischereischeins der Gouille und wird dem Fischereidienst zur Kenntnis gebracht. Bei Anzeige betragen die Gebühren an die Amicale 100 bis 500 CHF, unabhängig von der kantonalen Entscheidung.
Hebt die vorherige Ausgabe auf und ersetzt sie. Herausgegeben in Evolène, am 8. Mai 2026. Für das Komitee: Der Präsident, Raphaël Maître.